Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) Vom 1. April 2022 § 2 Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen. FAQ’s vom Ministerium für Wissenschaft, Kultur und Kunst Baden-Württemberg: Erläuterungen zu den aktuellen Regelungen für den Kunst- und Kulturbereich - Stand: 4. April 2022 1. Gibt es noch Einschränkungen im Kunst- und Kulturbetrieb und in der Breitenkultur? Seit dem 3. April 2022 gibt es keine Einschränkungen mehr für Kulturveranstaltungen und Kunst- und Kultureinrichtungen. Dies gilt auch im Bereich der Breitenkultur. Insbesondere gibt es kein Testpflichterfordernis mehr für nicht immunisierte Personen. Alle Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungsräume sind aufgehoben. Es werden keine festen Abstände mehr vorgeschrieben. Eine Kontaktnachverfolgungspflicht gibt es nicht. Dennoch ist die Beachtung angemessener Hygienemaßnahmen an den Einrichtungen und in der Breitenkultur gleichwohl weiterhin wichtig. Die Maskenpflicht wurde abgelöst durch eine Empfehlung zum Tragen einer Maske in Innenräumen. Um pandemiebedingte Unterbrechungen des Kulturbetriebes zu vermeiden, wird daher allen Kunst- und Kultureinrichtungen empfohlen, ihren Besucherinnen und Besuchern bzw. Nutzerinnen und Nutzern das freiwillige Tragen einer Maske in Innenräumen durch einen deutlichen Hinweis anzuraten. Darüber hinaus wird den staatlichen Kultureinrichtungen empfohlen, dass sie auf der Grundlage ihres Hausrechts das Tragen medizinischer Masken in ihren geschlossenen Räumlichkeiten prüfen. 2. Müssen die Kunst- und Kultureinrichtungen und Veranstalter von Proben und Konzerten in der Breitenkultur nach wie vor Hygienekonzepte haben? Nein. Es gilt aber die generelle Empfehlung nach § 2 der Corona-Verordnung, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, eine ausreichende Hygiene zu beachten, eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen zu tragen und geschlossene Räume regelmäßig zu belüften.
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